AGB
Neuwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger)
Unverbindliche Empfehlung des Verbandes der Automobilindustrie e. V. (VDA), des Verbandes der Internationalen
Kraftfahrzeughersteller e.V. (VDIK) und des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK)
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
- Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen
gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen,
die beim Verkäufer vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die
Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kauf-gegenstandes innerhalb der jeweils genannten
Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den
Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt. - Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Preise
…
III. Zahlung - Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. - Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind
Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur
geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
IV. Lieferung und Lieferverzug - Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind
schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. - Der Käufer kann sechs Wochen nach Über-schreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer
unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage
(bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem
Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter
Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. - Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der
Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1
oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der An-spruch bei
leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der
bei Ab-schluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit
den vorstehend vereinbarten Haftungs-begrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden
auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. - Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der
Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des
Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Ab-schnitts. - Die Haftungsbegrenzungen und Haftungs-ausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden,
die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines
gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit. - Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die
den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum
vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4
dieses Ab-schnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier
Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon
unberührt. - Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des
Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die
Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer
zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des
bestellten Kaufgegen-standes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte
hergeleitet werden.
V. Abnahme - Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegen-stand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige abzunehmen. - Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kauf-preises. Der Schadenersatz ist
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der
Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
VI. Eigentumsvorbehalt - Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Aus-gleich der dem Verkäufer aufgrund des Kauf-vertrages
zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch
bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufen-den Geschäftsbeziehung
bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zu-stehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,
wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen
unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen
eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung
Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu. - Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht
vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter
Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer
erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Frist-setzung ist
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer
und Käufer sich dar-über einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des
Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur
unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des
Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Auto-mobil
Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt die erforderlichen
Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne
Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder über-haupt keine
Kosten entstanden sind. - Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen
noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VII. Haftung für Sachmängel - Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person
des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt. - Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz 2 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. - Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der
leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der
Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses
Abschnitts entsprechend. - Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. - Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom
Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen;
im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste
Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine
schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den
dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Her-steller/Importeur für die
Betreuung des Kauf-gegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend
machen.
d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. - Durch Eigentumswechsel am Kaufgegen-stand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.
VIII. Haftung für sonstige Schäden - Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind,
verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist. - Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Ab-schnitt IV. „Lieferung und Lieferverzug“ ab-schließend
geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in
Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.
IX. Gerichtsstand - Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz
des Verkäufers. - Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeit-punkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz
als Gerichtsstand.
X. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Neuwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger)
Unverbindliche Empfehlung des Verbandes der Automobilindustrie e. V. (VDA), des Verbandes der Internationalen
Kraftfahrzeughersteller e.V. (VDIK) und des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK)
Stand: 12/2016
Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger)
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK)
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
- Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen
gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung
des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich
bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller
unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt. - Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Zahlung - Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. - Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon
ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben
Vertragsverhältnis beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug - Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,
sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. - Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahr-zeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines
unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu
liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer
Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des
Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. - Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der
Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz
1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei
leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er
mit den vorstehend vereinbarten Haftungs-begrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der
Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. - Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der
Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte
des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts. - Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für
Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. - Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen,
die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand
zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern
1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände
bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von
mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte
bleiben davon unberührt.
IV. Abnahme - Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. - Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der
Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden
nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden
entstanden ist.
V. Eigentumsvorbehalt - Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Ab-schluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt
auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden
Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden
Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,
wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegen-stand im Zusammenhang stehende Forderungen
unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden
Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu. - Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht
vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter
Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer
erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. - Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder
verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VI. Haftung für Sachmängel - Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes
an den Kunden.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter
Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche. - Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1 sowie der Ausschluss der Sachmängelhaftung in
Ziffer 1 Satz 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. - Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der
Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2
dieses Abschnitts entsprechend. - Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers
bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. - Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei
mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den
Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit
vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.
c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf
der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages
geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
VII. Haftung für sonstige Schäden - Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“ geregelt
sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist. - Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Ab-schnitt III „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend
geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in
Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.
VIII. Gerichtsstand - Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheck-forderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Sitz des Verkäufers. - Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen
Wohnsitz als Gerichtsstand.
IX. Außergerichtliche Streitbeilegung - Kfz-Schiedsstellen
a) Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder das Basisschild
„Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“ oder „Autohandel mit Qualität und Sicherheit“, können die
Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kauf-vertrag über gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – mit Ausnahme über den Kaufpreis – die für den Sitz des
Verkäufers zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis
des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes,
durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Kfz-Schiedsstelle erfolgen.
b) Durch die Entscheidung der Kfz- Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und
Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.
e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausge-schlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten
ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die
Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben. - Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht
verpflichtet.
Teileverkaufsbedingungen
(Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile)
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK)
I. Zahlung
- Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des
Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung
fällig. - Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenfor-derung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben
Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf
Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. - Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder
nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei
schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung
verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung
bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen entbehrlich.
II. Lieferung und Lieferverzug - Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen
mit Vertragsabschluss. - Der Käufer kann zehn Tage nach Über-schreiten eines unverbindlichen
Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu
liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Ver-zugsschadens, beschränkt sich dieser
bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten
Kaufpreises. - Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder
Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der
Zehn-Tages-Frist gemäß Ziffer 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur
Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der
Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages
in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständi-gen beruflichen Tätigkeit handelt,
sind Schaden-ersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit aus-geschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich,
so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungs-begrenzungen. Der Verkäufer
haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. - Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten,
kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist
in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und
Ziffer 3 dieses Abschnitts. - Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten
nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von
Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen
beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. - Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder des-sen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend
daran hindern, den Kaufgegen-stand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der
vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Zif-fern 1 bis 4 dieses Abschnitts
genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Um-stände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsauf-schub
von mehr als vier Monaten, kann der Käu-fer vom Vertrag zurücktreten. Andere
Rücktritts-rechte bleiben davon unberührt.
III. Abnahme - Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab
Zugang der Bereit-stellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann
der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. - Verlangt der Verkäufer Schadensersatz auf-grund eines gesetzlichen Anspruchs, so
beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer
nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
IV. Eigentumsvorbehalt - Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des
Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffent-lichen Rechts, ein öffentlichrechtliches
Sonder-vermögen oder ein Unternehmer, der bei Ab-schluss des
Vertrages in Ausübung seiner ge-werblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des
Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbezie-hung bis zum
Ausgleich von in Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den
Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand
im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die
übrigen For-derungen aus den laufenden Geschäftsbeziehun-gen eine angemessene
Sicherung besteht. - Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verar-beiten und zu veräußern, solange er nicht in Ver-zug ist.
Verpfändungen oder Sicherungsübereig-nungen sind unzulässig. Die aus dem
Weiterver-kauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich des Kaufgegenstandes
entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des
Rechnungsbetrages gemäß Abschnitt I. „Zahlung“, Ziffer 1 an den Verkäufer ab. Der
Ver-käufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen
Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese
Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen
Zahlungsver-pflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
V. Haftung für Sachmängel - Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren bei neuen Fahrzeugteilen in
zwei Jahren, bei gebrauchten Teilen in einem Jahr, jeweils ab dem Zeitpunkt der
Übergabe des Kaufgegenstandes.
Wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, verjähren die Ansprüche wegen Sachmängeln bei neuen Fahrzeugteilen in
einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes; bei gebrauchten
Fahrzeugteilen ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen. - Die Verjährungsverkürzungen und der Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer
1 dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters
oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit. - Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden
aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer
beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher,
die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen
will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut
und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren
typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von Ihnen durch
leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss
gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend. - Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung
des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme
einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt. - Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu
machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche
Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
VI. Haftung für sonstige Schäden - Sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt V. „Haftung für
Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist. - Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt II. „Lieferung und Lieferverzug“
abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer
gelten die Regelungen in Abschnitt V. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4
entsprechend.
VII. Gerichtsstand - Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. - Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland ver-legt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt
bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als
Gerichtsstand.
VIII. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch
nicht verpflichtet.
Kfz-Reparaturbedingungen
Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen,
Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)
I. Auftragserteilung
- Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die
zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche
oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben. - Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
- Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen
und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen. - Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus
dem Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag - Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im
Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags
voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung
auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer
ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen. - Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf
es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind
die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und
mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an
diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach
seiner Abgabe gebunden.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen
können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall
vereinbart ist.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so
werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung
verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung
des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers
überschritten werden. - Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss
ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben
werden.
III. Fertigstellung - Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich
bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert
sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen
Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer
unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen
Fertigstellungstermin zu nennen. - Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung
eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich
verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden
schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner
Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug
nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers
kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für
eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen
Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz-
oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes
unverzüglich zurückzugeben; weitergehender
Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer
ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende
Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der
Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt
der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme
von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung
entstandenen Verdienstausfall ersetzen. - Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die
auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten
des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit. - Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer
Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht
einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen
keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere
auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung
von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges.
Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber
über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies
möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme - Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber
erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes
vereinbart ist. - Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb
von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung abzuholen.
Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt
werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage. - Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr
berechnen. Der Auftragsgegenstand kann
nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt
werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten
des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages - In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch
in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile
und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes,
erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr.
Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt. - Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages
ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag,
wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen
sind. - Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus,
dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang
des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen
Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht. - Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
- Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers,
ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers,
spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung
erfolgen.
Vl. Zahlung - Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei
Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens
Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen,
Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) Stand: 12/2016
Kfz-Reparaturbedingungen
jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung. - Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber
nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers
unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon
ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus
demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis
beruht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene
Vorauszahlung zu verlangen.
Vll. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag
ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages
in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus
früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen
Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand
in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht
nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
Vlll. Haftung für Sachmängel - Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in
einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der
Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels
ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich
diese bei Abnahme vorbehält. - Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder
zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers
wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für
andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen
Bestimmungen. - Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2,
Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers,
seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen
beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. - Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für
einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht
wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten,
etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem
Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig
vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers
für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten
Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend. - Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt
eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen
des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt. - Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer
geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt
der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung
über den Eingang der Anzeige aus.
b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,
kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung
des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.
In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein
aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer
Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem
ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung
zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der
dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten
verpflichtet.
c) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur
Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist
des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche
aufgrund des Auftrags geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
IX. Haftung für sonstige Schäden - Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art,
die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. - Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII.
„Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen
Verjährungsfrist. - Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten
die Regelungen in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer
4 und 5 entsprechend.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche
Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind,
behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen
unanfechtbaren Bezahlung vor.
Xl. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
XII. Außergerichtliche Streitbeilegung - Kfz-Schiedsstellen
a) Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks
kann der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus
diesem Auftrag (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht
von mehr als 3,5 t) oder – mit dessen Einverständnis
– der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige
Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich
nach Kenntnis des Streitpunktes durch Einreichung eines Schriftsatzes
(Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle erfolgen.
b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg
nicht ausgeschlossen.
c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die
Dauer des Verfahrens gehemmt.
d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren
Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen
von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.
e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn
bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während
eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-
Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten
nicht erhoben. - Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
(VSBG)
Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen
und ist hierzu auch nicht verpflichtet.