AGB

Neuwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger)
Unverbindliche Empfehlung des Verbandes der Automobilindustrie e. V. (VDA), des Verbandes der Internationalen
Kraftfahrzeughersteller e.V. (VDIK) und des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK)

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

  1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen
    gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen,
    die beim Verkäufer vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die
    Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kauf-gegenstandes innerhalb der jeweils genannten
    Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den
    Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
  2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der
    schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
    II. Preise

    III. Zahlung
  3. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und
    Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
  4. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
    des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind
    Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur
    geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
    IV. Lieferung und Lieferverzug
  5. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind
    schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
  6. Der Käufer kann sechs Wochen nach Über-schreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer
    unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage
    (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem
    Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
    Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter
    Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
  7. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der
    Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1
    oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
    Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der An-spruch bei
    leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische
    Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der
    bei Ab-schluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
    handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
    Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit
    den vorstehend vereinbarten Haftungs-begrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden
    auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
  8. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der
    Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des
    Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Ab-schnitts.
  9. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungs-ausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden,
    die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines
    gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper
    oder Gesundheit.
  10. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die
    den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum
    vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4
    dieses Ab-schnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten
    Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier
    Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon
    unberührt.
  11. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des
    Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die
    Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer
    zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des
    bestellten Kaufgegen-standes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte
    hergeleitet werden.
    V. Abnahme
  12. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegen-stand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der
    Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
  13. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
    Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kauf-preises. Der Schadenersatz ist
    höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der
    Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
    VI. Eigentumsvorbehalt
  14. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Aus-gleich der dem Verkäufer aufgrund des Kauf-vertrages
    zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
    Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
    Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
    gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch
    bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufen-den Geschäftsbeziehung
    bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zu-stehenden Forderungen.
    Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,
    wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen
    unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen
    eine angemessene Sicherung besteht.
    Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung
    Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
  15. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht
    vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter
    Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer
    erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Frist-setzung ist
    entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer Anspruch auf
    Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer
    und Käufer sich dar-über einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des
    Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur
    unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des
    Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Auto-mobil
    Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt die erforderlichen
    Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne
    Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
    Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder über-haupt keine
    Kosten entstanden sind.
  16. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen
    noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
    VII. Haftung für Sachmängel
  17. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen
    Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
    Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person
    des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei
    Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
    handelt.
  18. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz 2 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
    oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines
    Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  19. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der
    leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
    Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der
    Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung
    die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren
    Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei
    Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
    Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
    Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
    Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses
    Abschnitts entsprechend.
  20. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei
    arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines
    Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  21. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
    a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom
    Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen;
    im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste
    Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine
    schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
    b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den
    dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Her-steller/Importeur für die
    Betreuung des Kauf-gegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
    c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der
    Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend
    machen.
    d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
  22. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegen-stand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.
    VIII. Haftung für sonstige Schäden
  23. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind,
    verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
  24. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Ab-schnitt IV. „Lieferung und Lieferverzug“ ab-schließend
    geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in
    Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.
    IX. Gerichtsstand
  25. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
    Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz
    des Verkäufers.
  26. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
    nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
    oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeit-punkt der Klageerhebung nicht
    bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz
    als Gerichtsstand.
    X. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
    Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
    im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
    Neuwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger)
    Unverbindliche Empfehlung des Verbandes der Automobilindustrie e. V. (VDA), des Verbandes der Internationalen
    Kraftfahrzeughersteller e.V. (VDIK) und des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK)
    Stand: 12/2016

Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger)
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK)

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

  1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen
    gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung
    des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich
    bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller
    unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
  2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der
    schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
    II. Zahlung
  3. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und
    Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
  4. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die
    Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon
    ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein
    Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben
    Vertragsverhältnis beruht.
    III. Lieferung und Lieferverzug
  5. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,
    sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
  6. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahr-zeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines
    unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu
    liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer
    Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des
    Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
  7. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der
    Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz
    1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
    Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei
    leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
    juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
    Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
    selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit
    ausgeschlossen.
    Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er
    mit den vorstehend vereinbarten Haftungs-begrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der
    Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
  8. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der
    Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte
    des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
  9. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für
    Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
    Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei
    Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  10. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen,
    die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand
    zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern
    1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände
    bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von
    mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte
    bleiben davon unberührt.
    IV. Abnahme
  11. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der
    Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen
    gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
  12. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der
    Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden
    nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden
    entstanden ist.
    V. Eigentumsvorbehalt
  13. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
    zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
    Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
    oder ein Unternehmer, der bei Ab-schluss des Vertrages in Ausübung seiner
    gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt
    auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden
    Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden
    Forderungen.
    Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,
    wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegen-stand im Zusammenhang stehende Forderungen
    unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden
    Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
    Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der
    Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
  14. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht
    vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter
    Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer
    erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist
    entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.
  15. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder
    verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
    VI. Haftung für Sachmängel
  16. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes
    an den Kunden.
    Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
    Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
    gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter
    Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.
  17. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1 sowie der Ausschluss der Sachmängelhaftung in
    Ziffer 1 Satz 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
    Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines
    Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  18. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
    der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
    Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der
    Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren
    Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
    deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei
    Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
    Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
    Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
    Schäden.
    Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2
    dieses Abschnitts entsprechend.
  19. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers
    bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines
    Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  20. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
    a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei
    mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den
    Eingang der Anzeige auszuhändigen.
    b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit
    vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.
    c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf
    der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages
    geltend machen.
    Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
    VII. Haftung für sonstige Schäden
  21. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“ geregelt
    sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
  22. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Ab-schnitt III „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend
    geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in
    Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.
    VIII. Gerichtsstand
  23. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
    Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheck-forderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der
    Sitz des Verkäufers.
  24. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
    hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
    verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
    nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen
    Wohnsitz als Gerichtsstand.
    IX. Außergerichtliche Streitbeilegung
  25. Kfz-Schiedsstellen
    a) Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder das Basisschild
    „Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“ oder „Autohandel mit Qualität und Sicherheit“, können die
    Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kauf-vertrag über gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen
    Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – mit Ausnahme über den Kaufpreis – die für den Sitz des
    Verkäufers zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis
    des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes,
    durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Kfz-Schiedsstelle erfolgen.
    b) Durch die Entscheidung der Kfz- Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
    c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
    d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und
    Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.
    e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausge-schlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten
    ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die
    Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
    f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
  26. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
    Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
    Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht
    verpflichtet.

Teileverkaufsbedingungen
(Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile)
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK)

I. Zahlung

  1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des
    Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung
    fällig.
  2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die
    Gegenfor-derung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
    Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben
    Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf
    Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
  3. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder
    nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei
    schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung
    verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung
    bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen
    Bestimmungen entbehrlich.
    II. Lieferung und Lieferverzug
  4. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
    werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen
    mit Vertragsabschluss.
  5. Der Käufer kann zehn Tage nach Über-schreiten eines unverbindlichen
    Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu
    liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
    Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Ver-zugsschadens, beschränkt sich dieser
    bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten
    Kaufpreises.
  6. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder
    Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der
    Zehn-Tages-Frist gemäß Ziffer 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur
    Lieferung setzen.
    Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der
    Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises.
    Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches
    Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages
    in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständi-gen beruflichen Tätigkeit handelt,
    sind Schaden-ersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit aus-geschlossen.
    Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich,
    so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungs-begrenzungen. Der Verkäufer
    haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
  7. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten,
    kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist
    in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und
    Ziffer 3 dieses Abschnitts.
  8. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten
    nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von
    Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen
    beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  9. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder des-sen Lieferanten eintretende
    Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend
    daran hindern, den Kaufgegen-stand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der
    vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Zif-fern 1 bis 4 dieses Abschnitts
    genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Um-stände bedingten
    Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsauf-schub
    von mehr als vier Monaten, kann der Käu-fer vom Vertrag zurücktreten. Andere
    Rücktritts-rechte bleiben davon unberührt.
    III. Abnahme
  10. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab
    Zugang der Bereit-stellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann
    der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
  11. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz auf-grund eines gesetzlichen Anspruchs, so
    beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger
    anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer
    nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
    IV. Eigentumsvorbehalt
  12. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des
    Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
    Ist der Käufer eine juristische Person des öffent-lichen Rechts, ein öffentlichrechtliches
    Sonder-vermögen oder ein Unternehmer, der bei Ab-schluss des
    Vertrages in Ausübung seiner ge-werblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
    handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des
    Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbezie-hung bis zum
    Ausgleich von in Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
    Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den
    Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand
    im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die
    übrigen For-derungen aus den laufenden Geschäftsbeziehun-gen eine angemessene
    Sicherung besteht.
  13. Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen
    Geschäftsverkehr zu verar-beiten und zu veräußern, solange er nicht in Ver-zug ist.
    Verpfändungen oder Sicherungsübereig-nungen sind unzulässig. Die aus dem
    Weiterver-kauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich des Kaufgegenstandes
    entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des
    Rechnungsbetrages gemäß Abschnitt I. „Zahlung“, Ziffer 1 an den Verkäufer ab. Der
    Ver-käufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen
    Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese
    Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen
    Zahlungsver-pflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
    V. Haftung für Sachmängel
  14. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren bei neuen Fahrzeugteilen in
    zwei Jahren, bei gebrauchten Teilen in einem Jahr, jeweils ab dem Zeitpunkt der
    Übergabe des Kaufgegenstandes.
    Wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches
    Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des
    Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
    handelt, verjähren die Ansprüche wegen Sachmängeln bei neuen Fahrzeugteilen in
    einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes; bei gebrauchten
    Fahrzeugteilen ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
  15. Die Verjährungsverkürzungen und der Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer
    1 dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder
    vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters
    oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper
    oder Gesundheit.
  16. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden
    aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer
    beschränkt:
    Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher,
    die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen
    will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages
    überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut
    und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren
    typischen Schaden begrenzt.
    Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
    Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von Ihnen durch
    leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
    Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss
    gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
  17. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung
    des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme
    einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz
    unberührt.
  18. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
    a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu
    machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche
    Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
    b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
    VI. Haftung für sonstige Schäden
  19. Sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt V. „Haftung für
    Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
  20. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt II. „Lieferung und Lieferverzug“
    abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer
    gelten die Regelungen in Abschnitt V. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4
    entsprechend.
    VII. Gerichtsstand
  21. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
    Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
    ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
  22. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand
    im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
    Aufenthaltsort aus dem Inland ver-legt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
    Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt
    bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als
    Gerichtsstand.
    VIII. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
    Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
    Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch
    nicht verpflichtet.

Kfz-Reparaturbedingungen

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen,
Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)

I. Auftragserteilung

  1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die
    zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche
    oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
  2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
  3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen
    und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
  4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus
    dem Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
    II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
  5. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im
    Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags
    voraussichtlich zum Ansatz kommen.
    Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung
    auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer
    ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
  6. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf
    es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind
    die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und
    mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an
    diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach
    seiner Abgabe gebunden.
    Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen
    können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall
    vereinbart ist.
    Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so
    werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung
    verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung
    des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers
    überschritten werden.
  7. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss
    ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben
    werden.
    III. Fertigstellung
  8. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich
    bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert
    sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen
    Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer
    unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen
    Fertigstellungstermin zu nennen.
  9. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung
    eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich
    verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden
    schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner
    Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug
    nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers
    kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für
    eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen
    Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz-
    oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes
    unverzüglich zurückzugeben; weitergehender
    Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer
    ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende
    Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der
    Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
    Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt
    der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme
    von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung
    entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
  10. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die
    auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten
    des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines
    Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben,
    Körper oder Gesundheit.
  11. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer
    Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht
    einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen
    keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere
    auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung
    von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges.
    Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber
    über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies
    möglich und zumutbar ist.
    IV. Abnahme
  12. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber
    erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes
    vereinbart ist.
  13. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb
    von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung
    oder Übersendung der Rechnung abzuholen.
    Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen
    gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
    Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt
    werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
  14. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr
    berechnen. Der Auftragsgegenstand kann
    nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt
    werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten
    des Auftraggebers.
    V. Berechnung des Auftrages
  15. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch
    in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile
    und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
    Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes,
    erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr.
    Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
  16. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages
    ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag,
    wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen
    sind.
  17. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus,
    dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang
    des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen
    Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
  18. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
  19. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers,
    ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers,
    spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung
    erfolgen.
    Vl. Zahlung
  20. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei
    Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder
    Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens
    Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen,
    Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge
    Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) Stand: 12/2016
    Kfz-Reparaturbedingungen
    jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und
    Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
  21. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber
    nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers
    unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon
    ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus
    demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
    machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis
    beruht.
    Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene
    Vorauszahlung zu verlangen.
    Vll. Erweitertes Pfandrecht
    Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag
    ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages
    in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
    Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus
    früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen
    Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand
    in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche
    aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht
    nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger
    Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
    Vlll. Haftung für Sachmängel
  22. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in
    einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der
    Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels
    ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich
    diese bei Abnahme vorbehält.
  23. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder
    zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine
    juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
    Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss
    des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
    beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers
    wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für
    andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen
    Bestimmungen.
  24. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2,
    Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
    oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers,
    seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen
    beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  25. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für
    einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht
    wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:
    Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten,
    etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem
    Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung
    die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst
    ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig
    vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss
    vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
    Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
    Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers
    für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
    Schäden.
    Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten
    Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.
  26. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt
    eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen
    des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
    eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz
    unberührt.
  27. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
    a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer
    geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt
    der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung
    über den Eingang der Anzeige aus.
    b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,
    kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung
    des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.
    In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein
    aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer
    Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem
    ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung
    zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der
    dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten
    verpflichtet.
    c) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur
    Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist
    des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche
    aufgrund des Auftrags geltend machen.
    Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
    IX. Haftung für sonstige Schäden
  28. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art,
    die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
  29. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII.
    „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen
    Verjährungsfrist.
  30. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten
    die Regelungen in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer
    4 und 5 entsprechend.
    X. Eigentumsvorbehalt
    Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche
    Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind,
    behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen
    unanfechtbaren Bezahlung vor.
    Xl. Gerichtsstand
    Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
    Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
    Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
    Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber
    keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss
    seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
    aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
    Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
    XII. Außergerichtliche Streitbeilegung
  31. Kfz-Schiedsstellen
    a) Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks
    kann der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus
    diesem Auftrag (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht
    von mehr als 3,5 t) oder – mit dessen Einverständnis
    – der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige
    Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich
    nach Kenntnis des Streitpunktes durch Einreichung eines Schriftsatzes
    (Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle erfolgen.
    b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg
    nicht ausgeschlossen.
    c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die
    Dauer des Verfahrens gehemmt.
    d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren
    Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen
    von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.
    e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn
    bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während
    eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-
    Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
    f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten
    nicht erhoben.
  32. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
    (VSBG)
    Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren
    vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen
    und ist hierzu auch nicht verpflichtet.